Rathaus Aktuell
Für einen Teilbereich des Bebauungsplanes „Wohn- und Gewerbegebiet Näherer Grund“ soll eine Bebauungsplanänderung durchgeführt werden. Der Gemeinderat der Gemeinde Affalterbach hat daher am 28. Juli 2021 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohn- und Gewerbegebiet Näherer Grund, 1. Änderung“ beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgend dargestellten Abgrenzungsplan des Büros KMB und beinhaltet die Flurstücke:
4910, 1359/1, 1360/1 und 1572
Die Fläche des Plangebiets beträgt ca. 3.300 m². Aufgrund des nach wie vor großen Bedarfs an Wohnraum, besonders in der wirtschaftlich starken Region Stuttgart, ist eine Ausweisung und Schaffung neuer Wohnbauflächen von hohem öffentlichem Interesse. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Wohn- und Gewerbegebiet Näherer Grund, 1. Änderung“ möchte die Gemeinde Affalterbach diesem Bedarf gerecht werden.
Die vorgesehenen, allgemeinen Wohnbauflächen sollen über die Hochdorfer Straße erschlossen werden. Zudem ist eine Verlegung des vorhandenen Spielplatzes in den mittleren Planbereich vorgesehen, in dem zahlreiche Leitungen verlaufen, sodass eine Wohnbebauung hier ohnehin nur erschwert möglich wäre. Aufgrund der Verlegung des Spielplatzes kann das Bebauungsplangebiet optimal ausgenutzt und gleichzeitig kann durch die Ausweisung als öffentliche Grünfläche der Erhalt des Baumbestands in diesem Bereich gewährleistet werden.
Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan für den Gemeindeverwaltungsverband Marbach am Neckar ist das Plangebiet als Fläche „für die Landwirtschaft“ dargestellt. Somit ging man zuerst davon aus, dass das Plangebiet zum Außenbereich gehört. Aufgrund seiner „geringen“ Gebietsgröße wurde ein Verfahren nach § 13b BauGB gewählt und im November 2019 der entsprechende Aufstellungsbeschluss gefasst. Im weiteren Verfahren wurde während der Grundlagenerhebung dann festgestellt, dass das Plangebiet bereits im Bebauungsplan „Näherer Grund“ enthalten ist. Das Gebiet ist folglich eine Innenbereichsfläche mit einer „geringen“ Gebietsgröße (überbaubare Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO geringer als 20.000 m²) für die nun ein Verfahren nach § 13a BauGB vorzusehen ist und der Aufstellungsbeschluss erneut gefasst wurde.
Die Planung begründet keine UVP-pflichtigen Vorhaben. Ebenfalls bestehen keine Hinweise auf „Störfallbetriebe“ und es liegen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzgebiete) vor. In dem „beschleunigten Verfahren“ kann somit von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht sowie einer Eingriffs-/Ausgleichs-Regelung abgesehen werden.
Affalterbach, den 2. August 2021
Steffen Döttinger
Bürgermeister