Rathaus Aktuell
Räum- und Streupflicht in Satzung der Gemeinde geregelt
Die kalte Jahreszeit nehmen wir zum Anlass, auf die Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger bei Schnee- und Eisglätte hinzuweisen. Diese ergibt sich aus der Streupflicht-Satzung der Gemeinde Affalterbach (PDF-Dokument, 143,62 KB, 06.03.2024) vom 18.01.1990, um deren Beachtung wir bitten.
Verpflichtet zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter, Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Zu räumen und zu bestreuen sind Gehwege und alle dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen oder, falls solche nicht vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn. Dies gilt auch, wenn zwischen Grundstück und Fahrbahn öffentliche unbebaute Flächen von bis zu 10 Metern Breite liegen. Bei einseitigen Gehwegen sind nur die Anlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Als Gehwege gelten auch Staffeln.
Die Gehwege oder entsprechenden Flächen sind in einer Breite von etwa 0,8 Metern zu räumen und zu bestreuen. Die geräumten Flächen vor den Grundstücken sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegflächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 Meter zu räumen. Die Gehwege dürfen dabei nicht beschädigt werden.
Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.
Die Gehwege müssen
- werktags bis 7:00 Uhr
- sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr
geräumt bzw. gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu räumen oder zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.
Die zu räumenden Gehwegflächen sind vorzugsweise mit abstumpfendem Material (z. B. Sand oder Splitt) zu bestreuen. Die Verwendung von Salz und anderen auftauendenStreumitteln ist nicht zulässig. Ausnahmsweise dürfen Salz oder andere auftauende Streumittel verwendet werden, wenn Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden kann. Sie sind dann auf das unumgänglich notwendige Mindestmaß zu beschränken.
Die Winterdienstfahrzeuge sind aufgrund der Umrüstung mit dem Schneepflug nicht mehr so wendig. Bitte beachten Sie daher, dass Sie Ihr Fahrzeug so an der Straße parken, dass Räum- und Streufahrzeuge nicht behindert werden. Um den Räum- und Streudienst zügig und ungehindert durchführen zu können, benötigen diese Fahrzeuge eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,10 Metern.