Hauptbereich
Alle Dienstleistungen in der Übersicht
In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.
Stiftung - Satzungsänderung genehmigen lassen
Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs notwendig sind.
Dabei müssen sie den Stiftungszweck erhalten und den Willen des Stifters beachten.
Die stiftende Person sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen schon bei der Errichtung der Stiftung festlegen.
Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Wille der stiftenden Person auch über den Tod hinaus gewährleistet. Die stiftende Person kann einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Verfahrensablauf
Sie müssen die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.
Hinweis: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.
Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.
Fristen
keine
Unterlagen
geänderte Satzung der Stiftung
Kosten
keine, wenn auch für die Anerkennung der Stiftung keine erhoben werden
Sonstiges
Auch die Stiftungsbehörde kann die Satzung einschließlich der Bestimmungen über den Zweck der Stiftung ändern, wenn
- dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse geboten ist und
- die zur Satzungsänderung befugten Stiftungsorgane die erforderliche Änderung nicht vornehmen oder
- die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu Satzungsänderungen nicht befugt sind.
Solange die stiftende Person lebt, muss diese der Satzungsänderung zustimmen.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
- 07.12.2022 Innenministerium Baden-Württemberg