Hauptbereich
Alle Dienstleistungen in der Übersicht
In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.
Integrationskurse für Ausländer - Teilnahme beantragen
Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie
- sich selbständig im Alltag auf Deutsch zu verständigen (Niveau B1 des GER) sowie
- Alltagswissen zum Leben in Deutschland und Kenntnisse über die deutsche Kultur und jüngere Geschichte.
Er besteht aus zwei Kursteilen:
- einem Sprachkurs von 600 Unterrichtseinheiten und
- einem Orientierungskurs von 100 Unterrichtseinheiten
Jede Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Sie müssen beide Teile mit einem Test abschließen.
Verfahrensablauf
Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus.
Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.
Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.
Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.
Fristen
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.
Unterlagen
Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung
Kosten
- Integrationskurs und Zweitschriftlernerkurs: EUR 1.540
- Die speziellen Integrationskurse: EUR 2.200
- Wiederholung jeweils: EUR 585,00
- Intensivkurs: EUR 838,50
In folgenden Fällen müssen Sie keine Kurskosten tragen:
- Bei Verpflichtung zur Kursteilnahme durch die Stelle, die Ihnen Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zahlt.
- Bei Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- wenn Sie als Asylbewerber eine gute Bleibeperspektive haben, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist:
- Afghanistan, Somalia, Eritrea und Syrien
- oder wenn Sie vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen
- oder eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG besitzen
- oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG besitzen.
- wenn Sie als Asylbewerber eine gute Bleibeperspektive haben, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist:
Sollten Sie nicht automatisch von der Kostenbeitragspflicht befreit sein, aber Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, können Sie vor Beginn Ihres Integrationskurses beantragen, keine Kosten zahlen zu müssen.
Zuständig dafür ist die für Sie örtlich zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge .
Bearbeitungsdauer
3 Wochen
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 44 und 44a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 11 Absatz 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG EU)
- § 9 Absatz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Zuständigkeit
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
29.06.2022 Sozialministerium Baden-Württemberg