Dienstleistungen: Gemeinde Affalterbach

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Alle Dienstleistungen in der Übersicht

In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.

Krebsfrüherkennungsuntersuchung wahrnehmen

Gesetzlich Versicherte haben ab einem gewissen Alter einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

Gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen für Frauen

  • ab dem Alter von 20 Jahren: jährliche Genitalbereichsuntersuchung
    • gezielte Befragung (z.B. Fragen nach Blutungsstörungen, Ausfluss)
    • Inspektion des Gebärmuttermundes
    • Krebsabstrich und zytologische Untersuchung
    • gynäkologische Tastuntersuchung
    • Beratung
  • ab dem Alter von 30 Jahren ergänzend: jährliche Brustuntersuchung
    • gezielte Befragung (z.B. Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Haut und der Brust)
    • Abtasten der Brüste und der dazugehörigen Lymphknoten
    • Anleitung zur Brustselbstuntersuchung
  • ab dem Alter von 35 Jahren ergänzend: alle zwei Jahre Hautuntersuchung
    • gezielte Befragung (z.B. Fragen nach Veränderungen der Haut und Beschwerden)
    • standardisierte Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten
  • ergänzend Dickdarm- und Rektumuntersuchung:
    • im Alter von 50 bis 54 Jahren jährlich:
      • Befragung zu Stuhlauffälligkeiten und Beratung zum Dickdarmkrebs
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut
    • ab dem Alter von 55 Jahren:
      • entweder eine komplette Darmspiegelung, die Sie bei unauffälligem Befund nach frühestens zehn Jahren einmal wiederholen können oder
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut alle zwei Jahre
  • im Alter von 50 bis 70 Jahren: alle zwei Jahre Mammografie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs auf schriftliche Einladung in eine zertifizierte Screeningeinheit
    • Röntgen beider Brüste
    • Doppelbefundung der Röntgenaufnahmen durch zwei unabhängige Untersuchungspersonen

Gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen für Männer

  • ab dem Alter von 35 Jahren: alle zwei Jahre Hautuntersuchung
    • gezielte Befragung (z.B. nach Veränderungen der Haut und Beschwerden)
    • standardisierte Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten
  • ab dem Alter von 45 Jahren ergänzend: jährliche Prostata- und Genitaluntersuchung
    • gezielte Befragung
    • Tastuntersuchung der Prostata vom Enddarm aus, Tastuntersuchung von Hoden, Penis und Lymphknoten der Leisten
  • ergänzend Dickdarm- und Rektumuntersuchung:
    • im Alter von 50 bis 55 Jahren jährlich:
      • Befragung zu Stuhlauffälligkeiten und Beratung zum Dickdarmkrebs
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut
    • ab dem Alter von 55 Jahren:
      • entweder eine komplette Darmspiegelung, die Sie bei unauffälligem Befund nach frühestens zehn Jahren einmal wiederholen können oder
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut alle zwei Jahre

Andere Krebsfrüherkennungsuntersuchungen müssen Sie selbst bezahlen (z.B. gezielte Hautinspektion beim Dermatologen, Mammografie vor 50, Messung des Augeninnendrucks),

  • wenn es sich um reine Früherkennungsmaßnahmen handelt und
  • Sie sie nicht zur Abklärung eines Erkrankungsverdachts durchführen lassen.

Hinweis: Wenn Sie in der Eigenbeobachtung Auffälligkeiten bemerken (z.B. Knoten in der Brust, sichtbares Blut im Stuhl), wenden Sie sich unverzüglich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. Dies gilt auch für Auffälligkeiten, die Sie zwischen den vorgesehenen Untersuchungsterminen bemerken.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie für die Untersuchung einen Termin bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt beziehungsweise bei einer Fachärztin oder einem Facharzt.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

für gesetzlich Versicherte: keine

Hinweis: Für privat Versicherte gelten diese Regelungen nicht. Üblicherweise übernehmen die privaten Versicherungen die Früherkennungsmaßnahmen aber im gleichen Umfang.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt beziehungsweise eine Fachärztin oder ein Facharzt

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

  • 12.09.2022 Sozialministerium Baden-Württemberg

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