Dienstleistungen: Gemeinde Affalterbach

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Alle Dienstleistungen in der Übersicht

In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.

Zuschüsse zur Beratung für die Förderung unternehmerischen Know-hows beantragen

  • Höhe abhängig von Alter und Standort des Unternehmens
    • alte Bundesländer, Berlin, Region Leipzig: 50 Prozent
    • Unternehmen maximal 2 Jahre am Markt: max. EUR 4.000
    • Unternehmen mehr als 2 Jahre am Markt: max. EUR 3.000
    • Unternehmen in Schwierigkeiten (unabhängig von Alter und Standort): 90 Prozent Zuschuss auf ein maximales Beraterhonorar von 3.000 EUR.
    • neue Bundesländer: 80 Prozent
    • Region Lüneburg: 60 Prozent
  • ZIele:
    • Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens stärken
    • Anpassung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen erleichtern

Gefördert werden grundsätzlich allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Problemen der Unternehmensführung. Darüber hinaus können auch spezielle Beratungen gefördert werden, wie beispielsweise:

  • in Unternehmen, die von Unternehmerinnen geführt werden,
  • in Unternehmen, die von Migrantinnen oder Migranten geführt werden,
  • in Unternehmen, die von Unternehmerinnen oder Unternehmern mit anerkannter Behinderung geführt werden,
  • zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund,
  • zur Gestaltung der Arbeit für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung,
  • zur Fachkräftegewinnung und -sicherung,
  • zur Gleichstellung und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  • zur altersgerechten Gestaltung der Arbeit,
  • zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie Ihren Antrag online.
  • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, bekommen Sie per Post einen Bescheid („Inaussichtstellung“).
  • Sie können nun einen Vertrag mit dem Beratungsunternehmen unterschreiben und mit der Beratung beginnen.
  • Spätestens 6 Monate nachdem Sie die Inaussichtstellung erhalten haben, müssen Sie online das Verwendungsnachweisformular ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und das unterschriebene Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen hochladen.

Wenn Sie den Antrag für ein Jungunternehmen oder ein Unternehmen in Schwierigkeiten stellen, müssen Sie ein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner führen. Sie bekommen dann ein Bestätigungsschreiben, das Sie zusammen mit Ihrem Antrag einreichen müssen. Bestandsunternehmen müssen ein solches Gespräch nicht führen.

Fristen

  • Antragstellung: keine
    Ausnahme bei Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten: spätestens 3 Monate nach Informationsgespräch
  • Vorlage des Verwendungsnachweises: spätestens 6 Monate nach Erhalt der Inaussichtstellung

Unterlagen

  • Beratungsbericht
  • Beraterrechnung
  • Nachweis der Bezahlung in Form eines Kontoauszugs
  • Bestätigungsschreiben eines regionalen Ansprechpartners (nur bei Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten)

Bearbeitungsdauer

innerhalb weniger Tage, wenn die Unterlagen vollständig sind

Sonstiges

Nicht förderfähig sind beispielsweise Beratungen,

  • die ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden,
  • deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen durch den Berater gerichtet ist,
  • die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen, steuerberatende Tätigkeiten oder gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung, wenn:

  • Sie selbst unternehmensberatend tätig sind oder tätig werden wollen,
  • Sie die Beratung für ein Unternehmen in Anspruch nehmen, an dem Religionsgemeinschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind,
  • gegen das Vermögen Ihres Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist beziehungsweise wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen,
  • Ihr Unternehmen gemeinnützig ist.

Zuständigkeit

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat ihn am 20.11.2018 freigegeben.

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