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Alle Dienstleistungen in der Übersicht
In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.
Leistungen der Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation - Befreiung von der Zuzahlung beantragen
Wenn Sie eine Rehabilitation in Anspruch nehmen, müssen Sie bei stationären Leistungen in der Regel eine Zuzahlung leisten.
Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr, bei einer Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. Wenn Sie in einem Jahr bereits Rehabilitationsmaßnahmen (auch von der Krankenkasse) in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.
Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, können Sie ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen für die Zuzahlungsbefreiung einen schriftlichen Antrag stellen. Ein Formular erhalten Sie zusammen mit der Kostenzusage für die Rehabilitationsleistung oder direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Bei stationären Nach- und Festigungskuren wegen Krebsleidens eines Angehörigen sind die Verhältnisse der versicherten Person ausschlaggebend. In diesem Fall muss der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung von der versicherten Person gestellt werden.
Fristen
Reichen Sie den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung gleichzeitig mit dem Antrag auf medizinische Rehabilitation ein.
Hinweis: Eine nachträgliche Erstattung der geleisteten Zuzahlung ist möglich.
Unterlagen
Einkommensnachweise wie z.B.
- Verdienstbescheinigung
- Rentenbescheid
- Bescheid über Arbeitslosengeld/ Arbeitslosengeld II
- Bescheid über Krankengeld
Kosten
keine, gegebenenfalls Portokosten
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
der zuständige Rentenversicherungsträger
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 07.11.2018 freigegeben.